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Krebsüberlebende und Menschen, die mit chronischen Krankheiten leben, haben theoretisch ein erhöhtes Risiko eines vorzeitigen Todes oder einer Invalidität, weshalb Versicherungsunternehmen manchmal zögern, ihnen eine Restschuldversicherung zu denselben Bedingungen wie gesunden Bürgern zu gewähren. In Belgien wurde jedoch mit dem Gesetz vom 4. April 2019 ein "Recht auf Vergessenwerden" eingeführt (d.h. ein Recht darauf, dass die Krankengeschichte keine Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag hat) wenn man offiziell als geheilt von bestimmten Krebsarten erklärt wurde oder mit bestimmten chronischen Krankheiten lebt.
Mit dem Gesetz vom 30. Oktober 2022 wurde dieses Recht auf Vergessen ausgeweitet, damit Personen, die seit mindestens 8 Jahren (5 Jahre für jüngere Patientinnen, bei denen die Diagnose vor dem 21. Lebensjahr gestellt wurde) als geheilt erklärt wurden, eine Restschuldversicherung oder eine Versicherung mit garantiertem Einkommen abschließen können. In diesem Zusammenhang darf die Krebserkrankung kein Grund für höhere Prämien oder für eine völlige Ablehnung durch den Versicherer sein. Ab dem 1. Januar 2025 wird dieser Zeitraum für alle von Krebs geheilten Personen auf 5 Jahre verkürzt.
Für bestimmte Krebsarten und chronische Erkrankungen können besondere Regeln für Wartezeiten, Zusatzprämien und/oder die Ablehnung der Versicherung festgelegt werden. Dies wird in zwei Listen (den so genannten "Referenzrastern") festgelegt, die in Form von Königlichen Erlassen veröffentlicht werden. Das KCE ist damit beauftragt, diese Listen alle zwei Jahre unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts und der wissenschaftlichen Daten neu zu bewerten. Sie kann dann dem Preisüberwachungsamt für ausstehende Restschuldversicherungen Änderungen an der Liste vorschlagen.
- Bereits veröffentlichte Berichte über das "Recht auf Vergessenwerden":
- Geplante/laufende Studien
- Einreichungs-, Auswahl- und Rankingverfahren für zu untersuchende Gesundheitsprobleme
- Informationen über das Gesetz über das Recht auf Vergessenwerden finden Sie im ersten Kapitel des Anhangs zum wissenschaftlichen Bericht über Diabetes Typ 1 (EN)
- Referenzraster aus dem Königlichen Erlass vom 26. Mai 2019 (133.42 KB) "pdf" und dem Königlichen Erlass vom 7. Juni 2023 (offizielle Dokumente nur auf Französisch und Niederländisch verfügbar)
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